Satzung                                                                     

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    (1) Der Verein trägt den Namen „Lohnder Langstrümpfe e. V.“.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Seelze.
    (3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. 

  • § 2 Zweck
    (1) Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Astrid-Lindgren-Schule Grundschule Almhorst / Lohnde und leistet einen Beitrag zur Jugendhilfe und Jugendförderung.
    (2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Trägerschaft einer Betreuungs-einrichtung für Kinder, die die Astrid-Lindgren-Schule Grundschule Almhorst / Lohnde besuchen, verwirklicht werden und somit die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen theoretisch und praktisch fördern.

  • § 3 Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3) Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 
    (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    (5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  • § 4 Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
    (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 
    (3) Die Mitgliedschaft endet
         1. bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, 
         2. durch Austritt, 
         3. durch Ausschluss aus dem Verein. 
    (4) Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Quartals möglich und bedarf der schriftlichen Form an den Vorstand. 
    (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. 
    (6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. Es erlischt aber nicht die Verpflichtung zur Regulierung von offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (z.B. Zahlung des laufenden Jahresbeitrages). 

  • § 5 Beiträge
    (1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieses gilt auch für Vereinsbeitritte im laufenden Geschäftsjahr.
    (2) Der Beitrag wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. 
    (3) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mindestjahresbeitrages fest. 
    (4) Darüber hinaus sind Geld- und Sachspenden möglich. 

  • § 6 Organe
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • § 7 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
    (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
    (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
    (4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 
    - Wahl des Vorstandes, 
    - Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, 
    - Entlastung des Vorstandes,
    - Wahl der Rechnungsprüfer, 
    - Festsetzung von Beiträgen, 
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
    (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über: 
    - Haushaltsplan des Vereins,
    - Aufgaben des Vereins, 
    - An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften, Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden. 
    (6) Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
    (7) Beschäftigte dürfen nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  • § 8 Vorstand
    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens 3 Personen, die Mitglieder des Vereins sind und zum Zeitpunkt ihrer Wahl der Elternschaft angehören sollten, deren Kind gegenwärtig betreut oder gefördert wird:
    - Vorsitzende bzw. Vorsitzender
    - stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
    - Kassenwartin bzw. Kassenwart.
    In ungeraden Jahren, beginnend 2019 wird für die Position des stellvertretenden Vorsitzes und für die Kassenwartung gewählt. In geraden Jahren, beginnend 2020 werden der Vorsitz und ggf. weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
    (2) Er ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB und in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
    (3) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Die Wiederwahl ist mehrmals zulässig.  
    (4) Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden. 
    (5) Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, das gleiche gilt für jedes einzelne Vorstandsmitglied. 
    6) Über die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 
    (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. 
    (8) Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit kann eine Geschäftsordnung regeln. 
    (9) Der Anspruch des Vereins auf Haftungsausgleich gegen einzelne Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Anspruch entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt oder Teil des Rechenschaftsberichts war. 
  • § 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    (1) Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen werden erstattet.
    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Mitglieder des Vereinsvorstandes für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Maßgebend für die Höhe ist die Haushaltslage des Vereins.

  • § 10 Rechnungsprüfung
    (1) Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Personen für die Rechnungsprüfung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    (2) Die rechnungsprüfenden Personen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 
    (3) Bei der Rechnungsprüfung ist die Rechnungslegung des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. 

  • § 11 Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Astrid-Lindgren-Schule, Standort Lohnde e. V. zur unmittelbaren und ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung. Sofern zum Zeitpunkt der Auflösung nach Absatz 1 oder des Wegfalls der steuerbegünstigenden Zwecke die Empfängerkörperschaft nach Satz 1 bereits aufgelöst ist oder die Voraussetzungen zum Empfang des Vereinsvermögens nicht mehr erfüllt, tritt an ihre Stelle die Stadt Seelze, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Astrid-Lindgren-Schule, Standort Lohnde oder der an ihre Stelle getretenen Schuleinrichtung zu verwenden hat.

  • § 12 Eingeschränkte Satzungsänderung
    Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschlossen werden.

Seelze, 22.09.2021